CARSHARING IN BERLIN & VERKEHRSRECHT 2026: ABSCHLEPPKOSTEN TROTZ NICHTNUTZUNG?

Ein aktueller Fall aus Berlin zeigt: Carsharing-Anbieter wie z.B. Miles Free2Move, ordnen Kosten nicht immer korrekt zu. Was Betroffene jetzt wissen sollten – Einschätzung aus dem Verkehrsrecht in Berlin-Kreuzberg.


DER FALL (BERLIN, 2026)

Ein Nutzer mietet ein Fahrzeug über einen Carsharing-Anbieter in Berlin. Die Nutzung verläuft unauffällig, das Fahrzeug wird ordnungsgemäß abgestellt.

Einige Zeit später folgt eine Abbuchung: rund 500 € für Abschleppkosten inklusive Bearbeitungsgebühr. 

 

Der Nachweis bezieht sich jedoch auf einen anderen Ort und einen Zeitpunkt, zu dem der Nutzer keinen Zugriff mehr auf das Fahrzeug hatte.


RECHTLICHE EINORDNUNG

Im Verkehrsrecht ist die Lage relativ klar:

  • Haftung setzt eine tatsächliche Nutzung oder Verantwortlichkeit voraus

  • Eine bloße Zuordnung über Systeme oder Kennzeichen genügt nicht

  • Der Anbieter muss darlegen, warum gerade dieser Nutzer haften soll

Das bedeutet:
Ohne Nutzung keine Haftung.

 

 

Solche Fälle sind beim Carsharing in Berlin keine Ausnahme, sondern kommen regelmäßig vor.


SEPA-LASTSCHRIFT: WAS IST ZULÄSSIG?

Carsharing-Anbieter arbeiten regelmäßig mit SEPA-Mandaten.

Das erlaubt Abbuchungen – aber nur dann, wenn die Forderung berechtigt ist.

Für Betroffene gilt:

  • Rückbuchung innerhalb von 8 Wochen möglich
  • bei unberechtigter Abbuchung auch darüber hinaus
  • wichtig: Forderung zusätzlich schriftlich bestreiten

Mandanten fragten auch: Miles bucht Geld ab was tun!?


TYPISCHE PROBLEME IN DER BERLINER CARSHARING PRAXIS

Aus Sicht einer auf Verkehrsrecht Berlin Kreuzberg spezialisierten Kanzlei zeigen sich häufig ähnliche Muster:

  1. automatisierte Schadenszuordnung
  2. zeitliche Lücken zwischen Nutzung und Abrechnung
  3. unklare interne Dokumentation

Das führt dazu, dass Nutzer plötzlich mit Forderungen konfrontiert werden, die sich nicht ohne Weiteres erklären lassen.


EMPFOHLENES VORGEHEN

  • Forderung klar zurückweisen

  • fehlende Nutzung dokumentieren

  • Frist zur Klärung setzen

  • Abbuchung ggf. rückgängig machen

  • Buchungs- und Nutzungsdaten sichern

Gerade bei Carsharing lohnt sich ein strukturiertes Vorgehen.


WANN EIN ANWALT SINN MACHT

Wenn der Anbieter nicht reagiert oder an der Forderung festhält, sollte der Fall geprüft werden.

Ein Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin, etwa im Umfeld Kreuzberg, kann insbesondere helfen bei:

  • unklarer Haftungslage

  • fehlerhaften Zuordnungen

  • drohendem Inkasso

  • hohen Forderungen


FAQ: CARSHARING & ABSCHLEPPKOSTEN

Muss ich zahlen, wenn ich das Fahrzeug nicht genutzt habe?

 

Nein. Entscheidend ist die tatsächliche Verantwortlichkeit.

Kann ich die Lastschrift zurückholen?

Ja, innerhalb der gesetzlichen Fristen.

Was passiert danach?

Der Anbieter kann die Forderung erneut geltend machen oder das Konto sperren.

Wer muss den Vorwurf beweisen?

Immer der Anbieter des Carsharings. 

RABBAT FASST ZUSAMMEN

Carsharing ist bequem, aber rechtlich nicht risikofrei.

Gerade in Berlin häufen sich Fälle, in denen Kosten falsch zugeordnet werden. Entscheidend ist dann nicht die Systemlogik, sondern die tatsächliche Nutzung.

Wer früh widerspricht und sauber dokumentiert, kann sich gegen unberechtigte Forderungen in vielen Fällen erfolgreich wehren.

Ist die Forderung unberechtigt, bestehen gute Chancen, dass sie zurückgewiesen wird und bereits gezahlte Beträge erstattet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Gegenseite verpflichtet sein, die Anwaltskosten zu übernehmen.


Oliver Rabbat

Fachanwalt für Strafrecht

Anwalt für Verkehrsrecht

Carl-Herz-Ufer 27 

10961 Berlin - Kreuzberg

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Tel.: 030.692008670

Fax.: 030.692008679

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