Alkohol und Fahrrad fahren


"Trunkenheitsfahrten auf dem Fahrrad können schwerwiegende Konsequenzen haben, einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichts verdeutlicht die rechtlichen Folgen einer solchen Verkehrswidrigkeit.

 

In dem vor dem Gericht verhandelten Fall wurde einem Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 3 die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,32 Promille auf einem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße erwischt wurde. Die absolute Fahruntüchtigkeit eines Fahrradfahrers liegt bei 1,6 Promille Alkohol im Blut. Neben einer Strafe im strafrechtlichen Verfahren wurde ihm von der Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen.

Der Kläger wurde aufgefordert, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Vorlage eines Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle nachzuweisen. Diese Aufforderung blieb unbeachtet, was zur Entziehung der Fahrerlaubnis führte. Sowohl die Klage des Klägers als auch die nachfolgenden Instanzen blieben erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidungen. Gemäß § 15b Abs. 2 StVZO kann die Verwaltungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anordnen, wenn Zweifel an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. In diesem Fall gab es Anlass zu solchen Zweifeln, obwohl der Kläger nicht als Kraftfahrer, sondern als Radfahrer und nicht wiederholt, sondern erstmalig wegen Trunkenheit im Straßenverkehr auffällig geworden war. Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille deutet jedoch laut den Eignungsrichtlinien des Bundes und der Länder auf eine überdurchschnittliche, normabweichende Alkoholgewöhnung hin. Trotz seines hohen Blutalkoholgehalts nahm der Kläger als Radfahrer am Verkehr teil und verstieß somit gegen das Strafgesetz. Die Straßenverkehrsbehörde hatte daher berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und durfte die Vorlage des Gutachtens verlangen. Wenn sich der Fahrer der notwendigen Untersuchung entzieht, kann aus dem Nichtvorliegen des geforderten Gutachtens auf seine Nichteignung geschlossen werden. Diese Überprüfung verstößt nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Fahrers und stellt ein verhältnismäßiges Mittel zur Gefahrenabwehr dar. Eine strenge präventive Kontrolle der weiteren Kraftfahreignung ist erforderlich, um den hohen Risiken für andere Verkehrsteilnehmer durch überdurchschnittlich alkoholisierte Rad- und Autofahrer entgegenzuwirken.

Oliver Rabbat

Fachanwalt für Strafrecht

Anwalt für Verkehrsrecht

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