Alkohol und Fahrrad fahren
Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
In einem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der Inhaber einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge (Klasse 3) auf einer öffentlichen Straße ein Fahrrad mit einer
Blutalkoholkonzentration von 2,32 Promille geführt.
Die absolute Fahruntüchtigkeit eines Fahrradfahres liegt bei 1,6 Promille Alkohol im Blut. Im strafgerichtlichen Verfahren war er deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Der Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde, Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Vorlage des Gutachtens einer medizinisch- psychologischen Untersuchungsstelle
auszuräumen, kam der Kläger nicht nach. Daraufhin entzog ihm die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge. Seine dagegen gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen
erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Nach § 15b Abs. 2 StVZO kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung des Gutachtens einer medizinisch – psychologischen
Untersuchungsstelle anordnen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Hier bestand Anlass zu solchen
aufklärungsbedürftigen Eignungsbedenken, auch wenn der Kläger nicht als Kraftfahrer, sondern nur als Radfahrer, und nicht wiederholt, sondern erstmalig wegen Trunkenheit im Straßenverkehr
aufgefallen ist. Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille deutet nämlich – wovon auch die Eignungsrichtlinien des Bundes und der Länder ausgehen – nach gesicherten wissenschaftlichen
Erkenntnissen auf eine überdurchschnittliche, normabweichende Alkoholgewöhnung hin. Trotz seines hohen Blutalkoholgehalts hat der Kläger als Radfahrer am Verkehr teilgenommen und somit gegen das
Strafgesetz verstoßen. Die Behörde hatte daher berechtigten Anlass zu Zweifeln an seiner Kraftfahreignung und durfte das Gutachten anfordern. Entzieht sich der Kraftfahrer der dazu notwendigen
Untersuchung, so kann aus der Nichtvorlage des verlangten Gutachtens auf die Nichteignung geschlossen werden. Eine solche Überprüfung verstößt nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Autofahrers
und ist ein verhältnismäßiges Mittel zur Gefahrenabwehr, denn den hohen Risiken für die Rechtsgüter anderer Menschen im öffentlichen Straßenverkehr durch überdurchschnittlich alkoholgewöhnte Rad-
und Autofahrer muss durch eine strenge präventive Kontrolle der weiteren Kraftfahreignung entgegengewirkt werden.
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 25/1995 vom 27. September 1995, BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 – 11 C 34/94 und BVerwG 3 C 32/07.