Der Atemalkohol ist der Alkoholgehalt in der Atemluft, also der von den Lungen ein- und ausgeatmeten Luft.
Liegen Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung vor, dann kann die Polizei eine Messung des Atemalkohols (landläufig „Blasen“) veranlassen.
Im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit, also im Bereich unterhalb von 1,1 Promille BAK, ist eine solche Messung gerichtlich verwertbar, sofern die Messung mit einem Atemalkohol – Messgerät erfolgt, dass nacheinander zwei Messungen nach unterschiedlichen Messmethoden durchführt.
Nicht verwertbar ist eine Messung, wenn die erforderliche Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Messung nicht eingehalten wurde.
Eine Atemalkohol – Messung ist freiwillig und darf von der Polizei nicht erzwungen werden. Bei einer Weigerung wird die Polizei jedoch die Entnahme einer Blutprobe anordnen, die – dann allerdings -erzwungen werden kann.
Liegt die Atemalkohol – Messung weniger als 1,5 bis 2 Stunden nach dem Trinkende und ergibt die Messung einen Wert, bei dem der Führerschein auf dem Spiele steht, sollten Sie auf einer Blutprobe bestehen, da der Atemalkoholgehalt unmittelbar nach dem Trinkende in aller Regel etwas höher liegt als der Blutalkoholgehalt.