Blutprobe


 

Zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes (BAK) kann die Entnahme einer Blutprobe angeordnet werden.

 

Die Anordnung trifft ein Richter. Falls ein Richter nicht rechtzeitig erreichbar ist, kann die Blutentnahme auch von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft veranlasst werden, sofern andernfalls der Untersuchungserfolg gefährdet ist.

 

Liegen Anhaltspunkte für eine Trunkenheitsfahrt vor, darf bei Gefahr in Verzug auch die Wohnung des Verdächtigen betreten und dieser zur Blutentnahme mitgenommen werden.

 

Die Entnahme einer Blutprobe ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, sofern keine Gefahr für seine Gesundheit besteht.

 

Anders bei der Atemalkoholmessung („blasen“), die der Betroffene verweigern kann.

 

Die Entnahme einer Blutprobe ist nicht nur beim Vorliegen einer Straftat zulässig sondern auch, wenn lediglich eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde.

 

Die Entnahme der Blutprobe erfolgt durch einen Arzt. Der Betroffene muss nicht selbst aktiv an der Entnahme mitwirken. Er muss lediglich die Entnahme dulden.

 

Besteht der Verdacht eines Nachtrunks, so sind zwei Blutproben im Abstand von etwa 30 – 45 Minuten zu entnehmen.

 

Ärzte, die nicht dienstlich oder vertraglich zur Durchführung einer Blutentnahme verpflichtet sind, können die Durchführung verweigern.

Allerdings kann die Staatsanwaltschaft oder ein Richter einen Arzt zum Sachverständigen bestellen und ihn dadurch zur Durchführung verpflichten.

Oliver Rabbat

Fachanwalt für Strafrecht

Anwalt für Verkehrsrecht

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