Sperre / Sperrfristverkürzung / Unbedenklichkeitsbescheinigung


Bei Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht legt es auch fest, dass die Verwaltungsbehörde für eine bestimmte Zeit keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf (Sperrfrist). Wenn der Täter keine Fahrerlaubnis besitzt, wird nur die Sperrfrist angeordnet.

 

Die Sperrfrist kann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen. In besonderen Fällen kann die Sperrfrist auf Lebenszeit festgelegt werden.

 

Wenn dem Täter innerhalb der letzten drei Jahre vor der Tat bereits eine Sperre auferlegt wurde, beträgt die Sperrfrist mindestens ein Jahr.

 

Wenn dem Täter die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde, wird die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Sperrfrist angerechnet. Die Sperrfrist darf jedoch unter Berücksichtigung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis drei Monate nicht unterschreiten.

 

Das Gericht kann nach Ablauf einer Mindestfrist die Sperre vorzeitig aufheben (Verkürzung der Sperrfrist um bis zu 3 Monate), wenn der Autofahrer nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

 

In bestimmten Bundesländern wie Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein kann die Sperrfrist verkürzt werden, wenn der Autofahrer erfolgreich an einer Nachschulung oder einem amtlich anerkannten Modellversuch teilgenommen hat, wie z.B. "Mainz 77", "Hamburg 79", "Leer - E" oder "Saar 1" (für erstmalig alkoholauffällige Kraftfahrer).

 

Weitere Kurse, durch die die Kraftfahreignung wiederhergestellt werden kann, sind unter anderem "Leer", "IFT", "IRAK", "IRAK - L" (für mehrfach alkoholauffällige Kraftfahrer), "PS", "FKS" (für Punktetäter), Modell DRUGS (für drogenauffällige Kraftfahrer) und Kurs ABS (für verkehrsauffällige Kraftfahrer nach Verkehrs-/Strafdelikten).

 

Die Teilnahme an einem Modellversuch wie "Mainz 77" ist jedoch nur möglich, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt nicht über 1,6 Promille lag.

 

Wenn die BAK zum Tatzeitpunkt zwischen 1,6 und unter 2 Promille lag, ist neben der Teilnahme am Modellversuch auch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich.

 

Ab 2 Promille kann die Teilnahme an einem Modellversuch nicht mehr zur Verkürzung der Sperrfrist beitragen.

 

Zusätzlich muss es sich um die erste Alkoholauffälligkeit handeln und es dürfen keine anderen Straftaten begangen worden sein, die die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen.

 

Die Führerscheinbehörde muss ebenfalls angehört werden, ob sie nach Ablauf der Sperrfrist Bedenken gegen eine Neuerteilung der Fahrerlaub

Oliver Rabbat

Fachanwalt für Strafrecht

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