CANNABIS IM URLAUB 2026: WAS BEIM GRENZÜBERTRITT ZU BEACHTEN IST

Frau entspannt sich beim Cannabis genuss im Urlaub

Seit der Teillegalisierung in Deutschland entsteht schnell der Eindruck, eine kleine Menge Cannabis könne auch problemlos mit in den Urlaub genommen werden. Das ist falsch. Die deutschen Regeln zum erlaubten Besitz gelten nicht automatisch im Ausland – und sie erlauben grundsätzlich keine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr über eine Staatsgrenze.

 

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Cannabis zu Konsumzwecken und medizinisch verordnetem Cannabis. Ebenso entscheidend ist, ob das Reiseziel zum Schengen-Raum gehört. Die Grenze zwischen EU und Nicht-EU ist dafür nicht immer die richtige Trennlinie.


DIE WICHTIGSTE REGEL: KONSUMCANNABIS BLEIBT ZU HAUSE

Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu Konsumzwecken sind weiterhin verboten. Wer Cannabis aus Deutschland in ein anderes Land mitnimmt oder im Ausland erworbenes Cannabis nach Deutschland zurückbringt, kann sich nach § 34 Konsumcannabisgesetz strafbar machen.

Für den Grenzübertritt gibt es keine erlaubte Kleinstmenge. Auch eine geringe Menge kann strafrechtlich relevant sein. Die in Deutschland geltenden Besitzgrenzen ändern daran nichts.

Das gilt unabhängig davon,

  • ob die Reise mit dem Auto, Zug, Flugzeug oder Schiff erfolgt,
  • ob sich das Cannabis im Handgepäck, im Koffer oder im Fahrzeug befindet,
  • ob an der Grenze tatsächlich kontrolliert wird,
  • ob Cannabis im Zielland legal, entkriminalisiert oder geduldet ist.

 

Auch eine Reise ohne sichtbare Grenzkontrolle macht die Mitnahme nicht legal. Entscheidend ist der tatsächliche Grenzübertritt.


EU UND SCHENGEN SIND NICHT DASSELBE

Für Cannabis zu Konsumzwecken bleibt der Grenzübertritt verboten. Bei medizinischem Cannabis ist dagegen vor allem entscheidend, ob die Reise innerhalb des Schengen-Raums stattfindet.

Zum Schengen-Raum gehören auch die Nicht-EU-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Umgekehrt gehören Irland und Zypern zwar zur Europäischen Union, sind aber nicht vollständig Teil des Schengen-Raums. Das bestätigt auch die aktuelle Übersicht der Europäischen Kommission zum Schengen-Raum.

Deshalb gilt:

 


 Reiseziel
Was bei medizinischem Cannabis entscheidend ist Schengen-Staat – einschließlich Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein In der Regel ist eine behördlich beglaubigte Schengen-Bescheinigung erforderlich.

Staat außerhalb des Schengen-Raums 
etwa Großbritannien, Kanada oder die Türkei Es gelten die nationalen Einfuhrbestimmungen. Eine Schengen-Bescheinigung reicht nicht aus. EU-Staat außerhalb des Schengen-Raums – insbesondere Irland oder Zypern Die EU-Mitgliedschaft ersetzt die Prüfung der nationalen Vorschriften nicht. 


MEDIZINISCHES CANNABIS IM SCHENGEN-RAUM

Medizinisches Cannabis ist in Deutschland seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel mehr. In vielen anderen Staaten wird es aufgrund internationaler Übereinkommen jedoch weiterhin als kontrollierte Substanz behandelt.

Für Reisen in einen Schengen-Staat benötigen Patientinnen und Patienten deshalb in der Regel eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Sie wird von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt ausgefüllt und muss vor Reisebeginn von der zuständigen Gesundheitsbehörde beglaubigt werden.

Nach den Hinweisen des BfArM zu Reisen mit medizinischem Cannabis ist insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Die Bescheinigung ist höchstens 30 Tage gültig.
  • Für jedes verordnete Arzneimittel ist grundsätzlich eine eigene Bescheinigung erforderlich.
  • Rezept oder Cannabis-Patientenausweis allein ersetzen die beglaubigte Bescheinigung nicht.
  • Das Medikament sollte in der Originalverpackung mitgeführt werden.
  • Die mitgeführte Menge muss dem dokumentierten Reisebedarf entsprechen.
  • Zusätzlich sollten die aktuellen Vorgaben des Ziel- und jedes Transitlandes geprüft werden.

 

Eine ärztliche Verordnung belegt die medizinische Behandlung. Sie ist aber kein international gültiger Freibrief.


MEDIZINISCHES CANNABIS AUSSERHALB DES SCHENGEN-RAUMS

Außerhalb des Schengen-Raums gibt es keine einheitliche Regelung. Jedes Land entscheidet selbst, ob medizinisches Cannabis eingeführt werden darf und welche Unterlagen dafür notwendig sind.

Je nach Reiseland kann

  • eine mehrsprachige ärztliche Bescheinigung genügen,
  • eine zusätzliche amtliche Beglaubigung verlangt werden,
  • vorab eine Einfuhrgenehmigung erforderlich sein oder
  • die Mitnahme vollständig verboten sein.

Das BfArM stellt ein Muster für eine mehrsprachige Bescheinigung zur Verfügung. Dieses Dokument kann die medizinische Notwendigkeit nachweisen, schafft aber für sich allein noch keine Einfuhrerlaubnis.

 

Reisende sollten deshalb frühzeitig die Botschaft oder das Konsulat des Zielstaates kontaktieren und sich nach Möglichkeit eine schriftliche Auskunft geben lassen. Auch Zwischenstopps und Transitländer müssen geprüft werden. Das gilt für Flugreisen ebenso wie für Fahrten mit dem Auto durch mehrere Staaten.


WARUM DER BLICK AUF DAS REISELAND ALLEIN NICHT GENÜGT

Einige Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Regeln ausfallen können:

Schweiz: Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, gehört aber zum Schengen-Raum. Für medizinisches Cannabis ist daher grundsätzlich die Schengen-Bescheinigung relevant. Cannabis zu Konsumzwecken darf trotzdem nicht einfach aus Deutschland mitgenommen werden.

Kanada: Cannabis ist dort für Erwachsene unter bestimmten Voraussetzungen legal. Der Transport von Cannabis über die kanadische Staatsgrenze bleibt dennoch verboten – unabhängig von der Menge und unabhängig davon, ob Cannabis medizinisch verwendet wird. Darauf weist auch das Auswärtige Amt in seinen Reisehinweisen für Kanada hin.

Türkei: Die Ein- und Ausfuhr sowie der Gebrauch von medizinischem Cannabis und CBD-Produkten sind weiterhin verboten. Das gilt nach den aktuellen Reisehinweisen auch für Transitaufenthalte an türkischen Flughäfen. Drogendelikte können in der Türkei mit erheblichen Freiheitsstrafen geahndet werden. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes zur Türkei

Irland: Irland ist Mitglied der Europäischen Union, gehört aber nicht zum Schengen-Raum. Nach den aktuellen Reisehinweisen für Irland ist die Einfuhr von medizinischem Cannabis nicht gestattet.

 

Die Beispiele zeigen: Legalität im Land bedeutet nicht automatisch Legalität an der Grenze.


AUCH BEI CBD, EDIBLES UND VAPES IST VORSICHT GEBOTEN

CBD-Öle, Hanfprodukte, Edibles, Liquids und andere cannabisnahe Produkte werden international sehr unterschiedlich eingeordnet. Ein Produkt, das in Deutschland frei verkauft wird, kann im Reiseland aufgrund seines THC-Gehalts, seiner Zusammensetzung oder seiner Produktkategorie verboten sein.

Auch eine Aufschrift wie „THC-frei“ schützt nicht sicher vor Problemen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Inhaltsstoffe, die nationalen Grenzwerte und die rechtliche Einordnung im jeweiligen Land.

 

Ohne eine eindeutige Auskunft der zuständigen Behörden sollten solche Produkte nicht über eine Staatsgrenze mitgenommen werden.


MIT DEM AUTO IN DEN URLAUB: AUCH DIE ROUTE PRÜFEN

Wer mit dem Auto reist, muss nicht nur das Zielland betrachten. Führt die Strecke beispielsweise durch die Schweiz oder einen Balkanstaat, gelten dort die jeweiligen Einfuhr-, Besitz- und Durchfuhrbestimmungen – auch bei einer reinen Durchreise.

Zusätzlich gelten im Ausland eigene Regeln für Cannabis im Straßenverkehr. Der deutsche THC-Grenzwert lässt sich nicht auf andere Länder übertragen. Einige Staaten verfolgen bereits sehr geringe THC-Werte oder wenden strengere Nulltoleranz-Regelungen an.

 

Auch eine ärztliche Verordnung erlaubt niemals das Führen eines Fahrzeugs unter einer verkehrsrelevanten Beeinträchtigung.


CHECKLISTE VOR DER ABREISE

  • Taschen, Koffer und Fahrzeug sorgfältig auf Cannabisreste, Edibles, Vapes und CBD-Produkte kontrollieren.
  • Bei medizinischem Cannabis prüfen, ob Ziel- und Transitländer zum Schengen-Raum gehören.
  • Die aktuellen Bestimmungen bei offiziellen Stellen des Ziel- und der Transitländer erfragen.
  • Erforderliche Bescheinigungen rechtzeitig ärztlich ausstellen und behördlich beglaubigen lassen.
  • Eine eventuell notwendige Einfuhrgenehmigung vor Reisebeginn beantragen.
  • Nur die dokumentierte Reisemenge in der Originalverpackung mitführen.
  • Keine Produkte für andere Personen transportieren und Cannabis nicht an den Urlaubsort vorausschicken.

 

  • Auch die Rückreise prüfen: Im Ausland erworbenes Cannabis darf nicht einfach nach Deutschland eingeführt werden.

HÄUFIGE FRAGEN

Darf ich eine kleine Menge Cannabis aus Deutschland mit in den Urlaub nehmen?

Nein. Die deutschen Besitzgrenzen sind keine Reisefreimenge. Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu Konsumzwecken bleiben verboten.

Darf ich Cannabis mit in die Schweiz nehmen?

Cannabis zu Konsumzwecken darf nicht über die Grenze mitgenommen werden. Bei ärztlich verordnetem Cannabis ist die Schweiz als Schengen-Staat anders zu beurteilen. Regelmäßig wird eine beglaubigte Schengen-Bescheinigung benötigt. Die aktuellen Schweizer Vorgaben sollten dennoch vor Reisebeginn geprüft werden.

Reicht bei medizinischem Cannabis das Rezept?

In der Regel nicht. Im Schengen-Raum wird grundsätzlich eine behördlich beglaubigte Bescheinigung nach Artikel 75 benötigt. Außerhalb des Schengen-Raums gelten die nationalen Vorschriften des Ziel- und der Transitländer.

Darf ich Cannabis aus einem Land mit legalem Verkauf nach Deutschland mitbringen?

Nein. Auch wenn der Kauf im Urlaubsland legal war, bleibt die Einfuhr nach Deutschland grundsätzlich verboten.

Gilt die Schengen-Bescheinigung weltweit?

 

Nein. Sie ist nur für Reisen innerhalb des Schengen-Raums vorgesehen und gilt ausschließlich für den dokumentierten Zeitraum und die angegebene Medikation.


RABBAT BRINGT ES AUF DEN PUNKT

Die deutsche Teillegalisierung endet an der Grenze. Bei Cannabis zu Konsumzwecken ist die sicherste Regel einfach: nichts mitnehmen und nichts aus dem Ausland zurückbringen.

Patientinnen und Patienten sollten nicht allein auf Rezept, Verpackung oder Patientenausweis vertrauen. Entscheidend sind die richtige Bescheinigung, mögliche Einfuhrgenehmigungen und die aktuellen Regeln sämtlicher Ziel- und Transitländer.

Wer diese Fragen rechtzeitig klärt, vermeidet unnötige strafrechtliche Risiken bei der Einreise, während des Urlaubs und auf der Rückreise.

Bei einem konkreten Problem im Zusammenhang mit Cannabis, Zoll oder Grenzübertritt berät und vertritt Rechtsanwalt Oliver Rabbat bundesweit.

 

Telefon: 030 692 00 86 70


Oliver Rabbat

Fachanwalt für Strafrecht

Anwalt für Verkehrsrecht

Carl-Herz-Ufer 27 

10961 Berlin - Kreuzberg

Terminvereinbarung:

Tel.: 030.692008670

Fax.: 030.692008679

E-Mail Kontakt



Mitglied von:

Weitere Präsenz: 

Veröffentlichungen: